ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

  1. GELTUNGSBEREICH

 

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen von Ing. Christian Neumaier, Weizenweg 20, 5071 Wals (im Folgenden „Auftragnehmer“), auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers.
  • Die AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt werden.
  • Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 Abs 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz; idF: „Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Kunden, die Verbraucher sind, werden in diesem Zusammenhang ersucht, insbesondere den Punkt 17. der vorliegenden AGB zu beachten.
  • Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers oder seiner Vertriebspartner auf, werden unter www.gartenbau-neumaier.at/agb sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgestellt.
  • Die Ausführung sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und sämtlicher sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 normierten Standards, sofern in den vorliegenden AGB nichts Abweichendes vereinbart ist und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen AGB nicht widersprechen.
  • Soweit in diesen AGB auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste des Auftragnehmers gemeint.
 
 
  1. KOSTENVORANSCHLÄGE UND PLANUNGSLEISTUNGEN

 

  • Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.
  • Für Kostenvoranschläge gilt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ein Pauschalentgelt von EUR 100 zzgl. USt als vereinbart. Diese Kosten werden jedoch nur dann verrechnet, wenn in der Folge der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
  • Für die Erbringung von Planungsleistungen gilt bis zu einer Nettoangebotssumme von EUR 10.000 netto ein Pauschalentgelt in Höhe von EUR 500 zzgl. USt. als vereinbart. Bei einer Auftragssumme von mehr als EUR 10.000 netto gilt für die Erbringung von Planungsleistungen ein Entgelt in Höhe von 10% der Nettoangebotssumme, höchstens jedoch EUR 5.000 zzgl. USt. als vereinbart. Besondere Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Bei Verbrauchergeschäften sind Kostenvoranschläge und Planungsleistungen nur bei gesonderter Vereinbarung entgeltlich.
  • Wird bei Durchführung eines Werkvertrags oder eines Werklieferungsvertrags der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.
  • Der Auftraggeber kann diesfalls binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er den Auftragnehmer den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Auftraggeber als genehmigt. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, soweit der Verbraucher bei Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags hierüber gesondert hingewiesen wird.
  • Die vom Auftragnehmer erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegenden Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht zugänglich gemacht, nicht zur Einsicht vorgelegt werden und sind stehen im geistigen Eigentum des Auftragnehmers.
  • Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung von Erfahrungs- und Schätzwerten. Änderungswünsche nach Auftragserteilung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
 
  1. VERTRAGSABSCHLUSS

 

  • Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung binnen vier Wochen zustande.
  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem vom Auftraggeber bestätigten Inhalt zustande.
  • Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne die Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder der Leistungsbeginn vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.
  • Der Auftraggeber wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter des Auftragnehmers nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Derartige Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen Geschäftsführer des Auftragnehmers.
  • Angaben in Katalogen, Prospekten, Websites etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • Bei Verbrauchergeschäften hat der Auftragnehmer in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Wochen ab Erteilung des Auftrags dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Auftraggeber nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.
 
 
  1. Widerrufsrecht BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN

 

  • Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
  • im Falle eines Dienstleistungsvertrags vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
  • im Falle eines Kaufvertrags vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat;
  • im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat;
  • im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;
  • im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
  • Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Ing. Christian Neumaier, Weizenweg 20, 5071 Siezenheim, Tel. +43676/93 140 50, E-Mail: info@gartenbau-neumaier.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.gartenbau-neumaier.at elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
  • Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    Folgen des Widerrufs
  • Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
  • Im Falle von Kaufverträgen, in denen wir nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
  • Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Vertrag Waren erhalten haben, haben Sie die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Ing. Christian Neumaier, Weizenweg 20, 5071 Siezenheim zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  • Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrer Wohnung (bzw. Garten odgl.) geliefert worden sind, holen wir die Waren auf unsere Kosten ab.
  • Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
  • Haben Sie im Fall eines Dienstleistungsvertrags verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
 
  1. Abnahme
 
  • Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich an. Sofern seitens des Auftragnehmers keine Anzeige erfolgt, gilt ebenso die Rechnungslegung als Fertigstellungsanzeige.
  • Innerhalb von 7 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige oder Rechnungslegung beim Auftraggeber zu hat eine Abnahmebesichtigung zu erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf die Abnahmebesichtigung verzichten, wobei als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
  • Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die konkreten Ausmaße unter Anwendung wirtschaftlicher Maßnahmen feststellbar sind.
  • Die Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Werks bzw. der vertragsgegenständichen Arbeiten sowie deren Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ohne Verzug zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr unter Anwendung wirtschaftlicher Maßnahmen messbaren Ausführungen.
  • Bei Pflanzen bzw. verderblichen Waren gilt, dass diese am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen gelten. Dies gilt auch im Falle der Abwesenheit des Auftraggebers.
 
  1. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHMEVERZUG
 
  • Liefertermine gelten, sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, als voraussichtliche Liefertermine. Spätestens sieben Tage vor dem voraussichtlichen Termin vereinbaren die Parteien den tatsächlichen Liefertermin. Annahmeverzug liegt dann vor, wenn der Kunde beim tatsächlichen Liefertermin ortsabwesend ist oder erforderliche Maßnahmen, insbesondere jene des Punktes 13., nicht getroffen oder vorbereitet hat.
  • Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Auftraggeber oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen, die ausdrücklich zulässig sind, erfolgen oder der Auftraggeber selbst im Auftrag des Auftragnehmers den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
  • Der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Der Auftragnehmer haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
  • Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal acht Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert. Die Lagergebühren hat der Auftraggeber zu tragen. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10% des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.
  • Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn der Auftragnehmer die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Auftraggeber vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Auftraggeber erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang Eigentum an der Ware. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum gemäß Punkt 12. (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB vor, solange die Ware nicht gänzlich bezahlt ist.
 
  1. VERZUG
 
  • Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
  • Im Falle des vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Auftraggebers hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden des Auftragnehmers ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1% des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch mit 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
 
  1. GEWÄHRLEISTUNG

 

  • Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erbracht.
  • Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe, insbesondere durch die Natur bedingte Änderungen baulicher Art) sind unbeachtliche Mängel und gelten als vorweg als genehmigt.
  • Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ereignissen basieren, bleiben dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
  • Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen des Auftragsnehmers nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel (dh. solche Mängel, die bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit feststellbar sind), Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Erkennt der Auftraggeber oder durch diesen bestellte Dritte während der Ausführung von Arbeiten oder bei Lieferung von Pflanzen, die lebende Ware darstellen, Mängel, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Erkennung zu rügen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
  • Bei begründeten Mängeln ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausgeschlossen.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
  • Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (hierbei handelt es sich jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass der Auftragnehmer für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
  • Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922ff ABGB und § 9 KSchG.
 
  1. HAFTUNG

 

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
  • Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass seine Leistungen die im konkreten Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonstige, gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben sowie dafür, dass die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Sofern Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit (Einpflanzung udgl.), nicht jedoch auf Ansprüche aus beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf eine bestimmte Ertragsfähigkeit von beispielsweise eine bestimmte Ertragsfähigkeit der Pflanzen im Hinblick auf deren Früchte.
  • Verwendeter Mutterboden oder Humus werden durch den Auftragnehmer nach der äußeren Struktur und der jeweiligen Beschaffenheit geprüft. Für in diesem Rahmen nicht feststellbare Mängel, insbesondere hinsichtlich des Nährstoffgehalts sowie Schädlingsfreiheit, haftet der Auftragnehmer nicht.
  • Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die durch eine Verunkrautung des bearbeiteten Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Eine allfällig gesondert vereinbarte Unkrautbekämpfungsverpflichtung des Auftragnehmers nach Maßgabe des konkreten Auftrags wird dadurch nicht berührt.
  • Bei der Lieferung von Pflanzen oder Saatgut, haftet der Auftragnehmer für Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht heranwachsen oder Saatgut nicht sprießt, nur dann, wenn die die Pflege für zumindest eine Vegetationsperiode (im Allgemeinen für ein Jahr je nach Saison), Vertragsgegenstand ist. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer befreit, wenn Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Tieren oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Pflegekosten sind gesondert zu vereinbaren. Wird während der Auftragsausführung Schädlingsbefall der zu bearbeitenden Flächen festgestellt, ist für deren Beseitigung ein separater Vertrag abzuschließen. Die Bekämpfung bereits vor Aufnahme der Arbeiten durch den Auftragnehmer vorhandener Schädlinge ist ausdrücklich nicht vertragsgegenständlich.
  • Hinsichtlich vom Auftragnehmer zu vertretender Mängel kann der Auftraggeber deren Beseitigung verlangen, dies jedoch nur, wenn deren Beseitigung keinen wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sofern eine Beseitigung von Mängeln sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung oder Leistung möglich ist, obliegt dem Auftragnehmer die Entscheidung der Auswahl des Gewährleistungsbehelfes. Sofern die Beseitigung eines Mangels einen wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand erfordert würde, kann der Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist, lediglich Preisminderung verlangen.
  • Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere § 933 ABGB. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
  • Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, haftet der Auftragnehmer auch während der Ausführung der Arbeiten nicht. Für andere Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
 
  1. WINTERDIENST
 
  • Die vertragsgegenständlichen Flächen sind mangels anderslautender Vereinbarung im Zeitraum November bis April des jeweiligen Folgejahres von Schnee zu räumen und im Falle von Vereisungen entsprechend zu bestreuen.
  • Die Betreuung der vertragsgegenständlichen (Verkehrs-) Flächen erfolgt in dem einzelvertraglich vereinbarten bzw. in dem aus den in diesen AGB dargestellten Umfang. Zusatzleistungen, wie insbesondere zusätzlich zu betreuende Flächen, sind gesondert zu vereinbaren zumal je nach Größe der zu betreuenden Flächen insbesondere der Personaleinsatz sowie der Einsatz von Streugut und die aufzuwendende Zeit und damit einhergehend die Kalkulation des Auftragnehmers variiert.
  • Die Beseitigung von Ursachen für Eisbildung, der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen an konkreten Stellen ist nicht Gegenstand der Tätigkeit des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Verwehungen sowie Bildung von Eis auf Dachflächen zumal hierfür eine gesonderte Expertise erforderlich ist. Von dieser Ausnahme umfasst ist ebenso die Entfernung von Schnee- und Eismassen nach Abgang einer Dachlawine auf der zu betreuenden Liegenschaft oder eines beispielsweise auf die zu betreuende Liegenschaft ragenden Daches eines nicht auf der zu betreuenden Liegenschaft befindlichen Gebäudes. Verstellte oder sonst unzugängliche bzw. nur unter Aufwendung erhöhten Aufwands zugängliche Verkehrsflächen sind durch den Auftragnehmer nicht zu räumen, zu bestreuen oder zu reinigen.
  • Mangels gesonderter Vereinbarung, erfolgt die Betreuung der Flächen je Wettersituation, abhängig von Niederschlagsmengen und dessen Dauer innerhalb von acht Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlags. Insbesondere im Falle anhaltenden Niederschlags werden die zu betreuenden Flächen in Intervallen von vier bis sechs Stunden geräumt, gestreut bzw. gereinigt. Die konkrete Ausführung des Auftrags in fachlicher sowie organisatorischer Art obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
  • Mangels gesetzlicher Anordnung einer vollständigen Schnee- und Eisfreiheit von Verkehrsflächen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die zu betreuenden Verkehrsflächen derart zu räumen.
  • Im Falle von Extremsituationen wie witterungsbedingten Umständen, insbesondere im Falle extremer Mengen von Niederschlag, andauerndem, gefrierenden Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen und bei durch diese Umstände verursachtem Verkehrsbehinderungen ist der Auftragnehmer von der termingerechten Räumung und der Einhaltung der vereinbarten Intervalle befreit. Der Winterdienst wird in derartigen Fällen spätestens vier Stunden nach Beendigung der Extremsituation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.
  • Für Innenflächen, das sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung des § 93 StVO nicht unterliegen (Hofflächen, Parkflächen udgl.), ist die Betreuung im Rahmen des Winterdienstes gesondert zu vereinbaren. Auch die Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung beispielsweise zwischen auf zu räumenden Flächen abgestellten Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der Beauftragung und muss gegebenenfalls gesondert vereinbart werden.
  • Die Entfernung von Streusplitt wird vom Auftragnehmer unter Einhaltung der behördlichen Vorschriften erledigt, dies am Ende der Winterperiode. Wird das Auftragsverhältnis während der Winterperiode – aus welchem Grund immer – beendet, so wird Streusplitt durch den Auftragnehmer nicht entfernt.
 
  1. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
 
  • Die vereinbarten Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Die Rechnungen des Auftragnehmers binnen 10 Tagen spesenfrei zur Zahlung fällig.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung von 40% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen acht Tagen ab Erhalt der vom Auftragnehmer erteilen Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Auftraggeber die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, so trifft den Auftragnehmer keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
  • Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Bei Zahlungsverzug ist Auftragnehmer berechtigt
  • bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen nach § 456 UGB zu verrechnen. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
  • Bei Verbrauchergeschäften nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4% p.a. zu verrechnen.
  • Mahn-, Inkasso-, und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinaus gehender Betreibungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB einen Pauschalbetrag von EUR 40.
  • im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
  • eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer anwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
  • Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
  • Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und mit 90% des Warenwertes vergütet. Abholkosten- bzw. Abbaukosten werden gesondert verrechnet.
 
  1. EIGENTUMSVORBEHALT

 

  • Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt solange in dessen Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Auftraggeber seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.
  • Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig zu verwahren. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Ware des Auftragnehmers ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.
  • In diesem Fall erwirkt der Auftragnehmer an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwerts ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
  • Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der vom Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der Auftraggeber schon jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, dies in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten und verbauten Waren.
  • Der Auftraggeber hat im Fall des Verzugs auf Verlangen des Auftragnehmers seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware des Auftragnehmers zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen, den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen des Auftragnehmers zu setzen.
  • Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
  1. Mitwirkungspflicht

 

  • Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in Entsprechung gesetzlicher sowie behördlicher Rahmenbedingungen sowie dem Stand der Technik entsprechend und ist berechtigt, sich für die Leistungserbringung Subunternehmer zu bedienen.
  • Bedient sich der Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung mehrerer Vertragspartner bzw. ausführender Unternehmen, ist der Auftraggeber für die Koordination verantwortlich.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dazu, die erforderlichen Zufahrten, Möglichkeiten der Lagerung, Arbeitsplätze sowie die notwendigen Anschlüsse (Wasser, Strom in einem für die konkrete (zB Gartenbau-) Maßnahme üblichen Rahmen und üblicher Stärke) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daraus resultierende (Mehr-) Kosten insbesondere für erhöhten Wasser- und/oder Stromverbrauch trägt der Auftraggeber.
  • Sofern die in Punkt 13.3. angeführten Voraussetzungen nicht durch den Auftraggeber beigestellt werden können, so sind diese von dritter Seite oder vom Auftragnehmer entgeltlich zu beziehen. Im Fall des Bezugs vom Auftragnehmer gehen allfällige einzelvertragliche Vereinbarungen diesem Punkt vor.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Erbringung der Leistung – soweit wirtschaftlich möglich – insbesondere Lagerplätze und Zufahrten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Allfällige einzelvertragliche Vereinbarungen gehen diesem Punkt vor.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Baugrund auf dessen Eignung für die (zB gartenbauliche) Maßnahme zu überprüfen und dem Auftragnehmer beispielsweise auf berücksichtigungswürdige Umstände hinzuweisen (unterirdische Einbauten, Bodenbeschaffenheit, odgl.). Einzelvertragliche Vereinbarungen gehen diesem Punkt vor.
  • Im Falle, dass sich auf den durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Flächen bereits Pflanzen befinden und Teil des konkreten Auftrags die Umgestaltung dieser Flächen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Pflanzen, die nicht zu entfernen oder zu versetzen sind, unverwechselbar zu kennzeichnen bzw. den Auftragnehmer darauf hinzuweisen.
  • Sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Urkunden (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, odgl.) sind durch den Auftraggeber so rechtzeitig beizustellen, dass eine sachgemäße Vorbereitung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer möglich ist. Sind derartige Unterlagen und Urkunden vom Auftragnehmer zu erstellen oder beizuschaffen, so erfolgt dies entgeltlich, sofern es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung handelt.
  • Behördliche Bewilligungen, Anzeigepflichten sowie sämtliche dahingehend erforderliche Schritte und Maßnahmen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu veranlassen.
 
  1. MONTAGE

 

  • Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk (5071 Wals) inklusive Verpackung und ohne Montage. Sind die Montage und allenfalls Inbetriebnahme nicht im Preis inbegriffen, was mangels andersartiger Vereinbarung der Fall ist, wird dem Auftraggeber nach Anfrage geeignetes Montagepersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Ist die Montage im Preis inbegriffen, ist hierbei die Arbeit während der regulären Arbeitszeiten zugrunde gelegt. Allfälliger Mehrverbrauch von Material und damit einhergehender, erhöhter Arbeitsaufwand, Wartezeiten sowie Mehr- und Überstunden der/des Monteure/s, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen sowie die Realisierung von Sonderwünschen des Auftraggebers werden auch diesfalls gesondert berechnet.
  • Im Falle der Lieferung und Montage bzw. dem Aufbau der bestellten Ware am Sitz des Auftraggebers durch den Auftragnehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Diebstahls sowie sämtlicher, der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnender Umstände, mit der Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Auftraggeber über. Sofern der Versand an den vereinbarten Ort aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist für den Gefahrenübergang der Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber maßgeblich.
  • Im Falle, dass die Montage zum Lieferumfang gehört, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Ende der Montagearbeiten, dies unabhängig einer etwaigen förmlichen Abnahme durch den Auftraggeber. Rügepflichten sind von dieser Regelung unberührt. Im Falle der Durchführung von Reparaturarbeiten, die die Übersendung der Ware an den Sitz des Auftragnehmers notwendig machen, ist die Ware frachtfrei an den Auftragnehmer oder einen durch den Auftragnehmer zu benennenden Ort zu senden. Ausgebaute bzw. ausgewechselte Teile gehen ins Eigentum des Auftragnehmers über.
  • Die Haftungsregeln des Punktes 9. der vorliegenden AGB gelten in demselben Umfang für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  1. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SCHIEDSGUTACHTEN, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT

 

  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in 5071 Wals.
  • Bei Streitigkeiten über Fragen fachlicher Art vereinbaren die Parteien die Einholung eines Schiedsgutachtens eines Sachverständigen, der über Beantragung einer Partei durch den Präsidenten der Wirtschaftskammer jenes Bundeslandes, in welchem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist. Dieses Gutachten ist bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt die Partei, dessen Meinung gemäß dem Inhalt des Gutachtens unterliegt. Im Zweifel werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird nach § 104 JN die Zuständigkeit des sachlich zuständigen, ordentlichen Gerichts der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
  • Zwischen den Parteien wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG, Rom-I-VO) und des UN-Kaufrechts vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
  • Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksam/e, ungültig/e oder nichtig/e (gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist sowie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit als möglich entspricht.
 
  1. ZUSTIMMUNG

 

  • Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Faxnummern, E-Mail Adressen, Bestell-, Liefer-, und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden vom Auftragnehmer gespeichert und weiterverarbeitet. Der Auftraggeber erklärt dazu sein Einverständnis. Die datenschutzrechtliche Verantwortung ist für den Auftragnehmer von höchster Priorität. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung insbesondere der DSGVO, des DSG 2018 sowie des TKG verarbeitet. Sämtliche Informationen hinsichtlich unserer Datenverarbeitung sowie zu Ihren Rechten sind in der Datenschutzerklärung, welche unter [www.gartenbau-neumaier.at/datenschutzerklärung] abrufbar ist, einzusehen oder werden auf Anforderung zugesandt.
 
  1. EINSCHRÄNKUNGEN DER ANWENDUNG DER AGB BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN

 

  • Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen der vorliegenden AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 8.3. bis 8.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 9.1. und Punkt 9.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 11.8. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts), Punkt 15.1 (Erfüllungsort), Punkt 15.3. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 15.5. (Teilungültigkeit).
 
  1. SCHLICHTUNGSSTELLEN BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN

 

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Schlichtungsstelle „VERBRAUCHERSCHLICHTUNG“, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, Telefon: 1 890 63 11, office@verbraucherschlichtung.at, www.verbraucherschlichtung.at als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird einem derartigen Schlichtungsverfahren nicht beitreten.
  • Die Europäische Kommission stellt eine eigene Plattform zur (Online)-Streitbeilegung bereit. Sie gelangen direkt zu dieser, wenn Sie dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ (externer Link!) folgen.

Die AGB wurden erstellt durch Brandauer Rechtsanwälte – Ihr Rechtsanwalt in Salzburg